Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenersatz

Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.