Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
Abweichend von können Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bundesbedienstete durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Ansätze der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024
