Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2 zu und 13

Sicherheitsabstände

Sicherheitsabstände zu

A: Straßen und sonstigen Wegen (wie Pisten, Wasserwege, Gleisanlagen, Seilbahntrassen),

B: Gebäuden, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten, sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (wie Wohnhäuser, Bürogebäude, Stromleitungen) und

C: Gebäuden sowie Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren):

Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.

Lagermenge (L) in kg

Mindestabstände (S) in Metern (gerundet) zu

 

A

B

C

 

S = 7L1/3

S = 18L1/3

S = 35L1/3

100

30

85

160

200

40

105

205

500

55

145

280

1000

70

180

350

2000

90

225

440

5000

120

305

600

10.000

150

390

755

Für Schieß- und Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.