Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erzeugungsgenehmigung

. Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese

1. über eine allgemeine Herstellerbefugnis ( und 15) verfügt und

2. durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.