Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 95 Aufnahme in Fondskrankenanstalten

Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Pflegeklasse aufzunehmen.