§ 8b*) Departments
(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen, die nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden dürfen:
a) in Abteilungen für Innere Medizin oder für Neurologie:
Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;
b) in Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Remobilisation und Nachsorge;
c) in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:
Departments für Psychosomatik für Erwachsene;
d) in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.
(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl, wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können:
a) Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Remobilisation und Nachsorge: mindestens 15 Betten;
b) Departments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;
c) Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.
(3) Departments müssen nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
