Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 8b*) Departments

(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen, die nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden dürfen:

a) in Abteilungen für Innere Medizin oder für Neurologie:

Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;

b) in Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Remobilisation und Nachsorge;

c) in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:

Departments für Psychosomatik für Erwachsene;

d) in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.

(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl, wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können:

a) Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Remobilisation und Nachsorge: mindestens 15 Betten;

b) Departments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;

c) Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.

(3) Departments müssen nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024