Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 79 Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse

(1) Für Leistungen in der Sonderklasse dürfen, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden:

a) eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse;

b) folgende Sondergebühren:

1. Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 78 Abs. 2;

2. Sondergebühren als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für Leistungen in der Sonderklasse;

3. Sondergebühren für Heilmittel, Röntgensachkosten, Laboratoriumsuntersuchungen und ähnliche Aufwendungen;

4. Sondergebühren für weitere vom Patienten oder der Patientin ausdrücklich gewünschte Sonderleistungen der Krankenanstalt;

c) Beiträge gemäß § 85 Abs. 3;

d) Ärztehonorare.

(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4 dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Abs. 1 lit. a berücksichtigt wurden.