§ 61 Aufnahme und Entlassung von Patienten
Die §§ 57, 71, 73 Abs. 3 und 75 finden in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 61 Aufnahme und Entlassung von Patienten
Die §§ 57, 71, 73 Abs. 3 und 75 finden in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.