§ 38 Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen
a) im Bereich der Onkologie und Psychiatrie;
b) mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen;
c) die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden.
