Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 38 Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen

a) im Bereich der Onkologie und Psychiatrie;

b) mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen;

c) die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden.