Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 20*) Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger

(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020, 60/2024