§ 108a*) Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 27/2011
Der § 28a (Haftpflichtversicherung, Haftung) in der Fassung LGBl.Nr. 27/2011 gilt auch für Krankenanstalten, deren Betrieb bereits zuvor bewilligt wurde; diese Krankenanstalten müssen bis zum 19. August 2011 der Landesregierung nachweisen, dass sie eine allenfalls erforderliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011
