§ 107 Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen bei Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (§ 106), und bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen (§ 15, § 27) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Insoweit der Behörde andere geeignete Organe des Landes zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.
