Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

8. Abschnitt*) Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 104 Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde und die Bundesgesundheitsagentur

Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme bzw. Widerruf sind der sanitären Aufsichtsbehörde und der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2024