Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 103a*) Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsstrukturplanung (§§ 100 bis 103) ermächtigt, Daten nach Abs. 2 betreffend Ärzte, Ärztinnen sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten, sofern die betroffene Person einen Berufssitz oder Dienstort im Landesgebiet hat.

(2) Daten nach Abs. 1 sind:

a) Daten aus der Ärzteliste () gemäß ,

b) Daten aus der Ausbildungsstellenverwaltung ( und 2 ÄrzteG 1998) gemäß und

c) Daten aus der Zahnärzteliste () gemäß .

(3) Die Landesregierung ist Verantwortliche gemäß .

(4) Die Landesregierung hat die von ihr verarbeiteten Daten zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der betroffenen Person aus der Ärzteliste gemäß bzw. aus der Zahnärzteliste gemäß und .

Fassung LGBl.Nr. 31/2023