Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt*) Gegenstand, Allgemeine Regelungen über Krankenanstalten

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 6/2024

§ 1*) Gegenstand

(1) Krankenanstalten (Spitäler) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.

(2) Weiters dürfen stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, nur nach Maßgabe des 7. Abschnittes errichtet und betrieben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2024