Artikel III
(Übergangsbestimmungen)
Zu Art. I Z 28 ( bis 12) und Art. II Z 3 ( der Prüfungsordnung):
Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
Zu Art. I Z 28 ( und 8) und Art. II Z 3 ( der Prüfungsordnung):
Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ( der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.
