Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

(Übergangsbestimmungen)

Zu Art. I Z 28 ( bis 12) und Art. II Z 3 ( der Prüfungsordnung):

Die dem entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.

Zu Art. I Z 28 ( und 8) und Art. II Z 3 ( der Prüfungsordnung):

Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ( der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.