Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hygiene

.  (1) Es ist auf einen hygienisch einwandfreien Zustand zu achten.

(2) Die für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Nahrungsmitteln vorgesehenen Räumlichkeiten müssen auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem waschbaren Wandbelag versehen sein. Die Bodenbeläge müssen aus waschbarem Material bestehen.