Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

Allgemeines

Geltungsbereich

.  (1) Diese Verordnung regelt die Errichtung und den Betrieb von Sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Land Wien.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen gemäß § 46 Abs. 3 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 - WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2014, die

1. zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in Volle Erziehung im Sinne des bestimmt sind und

2. ganzjährig betrieben werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Krisenzentren gemäß .