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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 127/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet:

. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Hochfilzen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen im Bereich der Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wander- und Fahrwege ausgenommen.

(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

. (1) Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Hochfilzen und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. September 1973, mit der der Truppenübungsplatz Hochfilzen zum Sperrgebiet erklärt wird, BGBl. Nr. 498/1973, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 127/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 127/2002

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