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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 623/1996

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und des des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird verordnet:

Anmerkung

Die Novellierungsanweisung der Z 1, BGBl. II Nr. 44/2010 lautet: „Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.“

. (1) Der im Bereich der Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf gelegene Übungsplatz Großmittel wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet

1. in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 und

2. in drei Katasterplänen, Blatt 1 bis Blatt 3, jeweils im Maßstab 1 : 5 000.

. (1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

. (1) Die Planunterlagen nach sind zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,

2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach sind bekanntzugeben

1. durch Anschlag beim Kommando des Übungsplatzes Großmittel und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2000 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie , und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 1975 über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 620/1975, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 44/2010kundgemacht am 05.02.2010

Fassungen ab: 01.03.2010, 06.02.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 44/2010

Änderung der Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel

BGBl. II Nr. 44/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 91/2000

Fassungen ab: 01.05.2000, 18.03.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 91/2000

BGBl. II Nr. 91/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 623/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. Nr. 623/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.