. (1) Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.
(2) Vollsalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das gemäß jodierte Speisesalz.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.
(2) Vollsalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das gemäß jodierte Speisesalz.