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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 61/2017

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Gerät

. Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des geeignete Geräte werden bestimmt:

1. Bezeichnung: Speicheltest; P.I.A.2 613S

Hersteller: Protzek Gesellschaft für Biomedizinische Technik mbH

2. Bezeichnung: Speicheltest; Dräger Drug Test 5000 STK 5, DrugTest 5000

Hersteller: Dräger Safety AG und Co.KGaA

3. Bezeichnung: Speicheltest; DrugWipe 5 S,WipeAlyser

Hersteller: Securetec Detektions-Systeme AG

4. Bezeichnung: Speicheltest; Rapid STAT, Cube Reader

Hersteller: Mavand Solutions GmbH

Organe der Straßenaufsicht

. (1) Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Schulung

. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und

2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte

zu erstrecken.

Überprüfung

. Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 53/2019kundgemacht am 26.02.2019

Fassungen ab: 27.02.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 53/2019

Änderung der Speichelvortestgeräteverordnung 2017

BGBl. II Nr. 53/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 61/2017 · Stammfassungkundgemacht am 08.03.2017

Fassungen ab: 09.03.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Speichelvortestgeräteverordnung 2017

BGBl. II Nr. 61/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.