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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 83/2003

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten:

a) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung, wie etwa die erfolgreich abgeschlossene Lehrausbildung Speditionskaufmann, nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

d) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

e) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

f) ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 399/2008kundgemacht am 21.11.2008

Fassungen ab: 22.11.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 399/2008

Änderung diverser Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Gewerben

BGBl. II Nr. 399/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 83/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1

BGBl. II Nr. 83/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.