Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 14/1972, betreffend ein spanisches Gewährzeichen nicht berührt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 535/1983
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte spanische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse Anwendung findet.
Anlage

Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 535/1983 · Stammfassung
Fassungen ab: 16.11.1983
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
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