Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 9200/3-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200–0, wird verordnet:

Organische und psychische Leiden und Gebrechen sind:

a) Fehlen von Körperteilen,

b) Mißbildungen,

c) Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates,

d) Funktionsstörungen der Haut,

e) Funktionsstörungen des Atmungsapparates,

f) Funktionsstörungen des Blutkreislaufes oder der blutbildenden Organe,

g) Funktionsstörungen der Verdauungs- oder der innersekretorischen Organe,

h) Funktionsstörungen der Harnorgane,

i) Funktionsstörungen des zentralen oder peripheren Nervensystems,

j) Funktionsstörungen des Sehorganes,

k) Funktionsstörungen des Gehör- und Gleichgewichtsorganes,

l) Funktionsstörungen des stimmbildenden Organes einschließlich Sprachbehinderungen,

m) psychische Krankheiten.

Entwicklungsstörungen sind den Funktionsstörungen gleichzusetzen.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.