Artikel I
Die dem Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec, BGBl. Nr. 551/1993, angeschlossene Vereinbarung wird durch die in der Anlage angeschlossene Zusatzvereinbarung geändert. Diese Änderungen treten mit dem im Artikel II der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung genannten Zeitpunkt in Kraft.
