(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Partei hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige dieser Partei zu behandeln.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) Versicherungslastregelungen in einem von Österreich mit einem dritten Staat geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit;
b) die Bestimmungen des österreichischen Bundesgesetzes vom 27. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten;
d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit;
e) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
