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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 348/1996

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

KÜNDIGUNG

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 30. November 1992 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit *) gemäß seinem Artikel 42 Absatz 3 zum 31. Dezember 1996 für gekündigt.

Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Republik Slowenien in Wien übergeben.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 589/1993

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 348/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.07.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 348/1996

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