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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 898/1994

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Die Vereinbarung ist gemäß ihrem mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden:

a) nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,

b) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,

c) nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,

d) nach Artikel 26 der Verordnung,

e) nach Artikel 29 der Verordnung und

f) nach Artikel 52 der Verordnung.

(2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.

(3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.

Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

In jenen Fällen, in denen nach ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.

(1) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Absätze 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006)

Beachte: Die Aufhebung des Abs. 2 wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam (vgl. , BGBl. III Nr. 132/2006).

(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in Kraft getreten ist.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

Geschehen zu Helsinki, am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 132/2006kundgemacht am 01.08.2006

Fassungen ab: 07.06.2006, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 132/2006

Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 23. Juni 1994 zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Kostenerstattung im Bereich der Sozialen Sicherheit

BGBl. III Nr. 132/2006

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 898/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9

BGBl. Nr. 898/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.