Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen gilt, soweit nichts anderes bestimmt wird,

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.