Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind

a) in der Tschechischen Republik

– für die Kranken- und Pensionsversicherung:

Tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit,

– für die Gesundheitsversicherung:

Ministerium für Gesundheitswesen,

– für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten – Verwaltung der Beschäftigungsdienste;

b) in der Republik Österreich

– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

– für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice.