Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1989, zu den und 6, BGBl. Nr. 217/1974)

(1) Für Angestellte, deren Tätigkeit beim CERN vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens begonnen hat, beginnt die im des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.

(2) Für Angestellte, die vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens ihre Tätigkeit beim CERN beendet haben, beginnt die für eine Beitragsentrichtung nach des Akommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.