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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 80/1997

Änderung

LGBl Nr 111/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der und 4 Abs. 1 Z 1 des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl Nr 73, wird verordnet:

Höhe der Förderung

(1) Die Höhe des Zuschusses beträgt 220 € je m2 Wohnnutzfläche. Bei energiesparenden Maßnahmen oder Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht sich dieser Betrag um 15 € je Punkt gemäß der in Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 135/1993, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Tabelle, höchstens aber um 220 €.

(2) Bei Wohnungen, für die aufgrund des § 8 Abs 2 zweiter Satz des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes 1997 um eine Förderung angesucht wird, kann der Erhöhungsbetrag für energiesparende Maßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen auf Antrag des Förderungswerbers mit pauschal 150 € festgesetzt werden.

Bebauungsdichte

(1) Die Geschoßflächenzahl für Bauvorhaben, bei welchen die Errichtung oder der Erwerb von Mietwohnungen gefördert wird, hat mindestens zu betragen:

a) in der Stadt Salzburg ............ 0,6

b) in den anderen Gemeinden ......... 0,5.

(2) Bei Wohnungen, für die um eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl Nr 36/1993, angesucht worden ist und der Förderungswerber bis längstens 31. Dezember 1997 um eine Förderung nach dem Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997 ansucht, können die im Abs 1 festgelegten Mindestgeschoßflächenzahlen um 0,1 unterschritten werden.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.