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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 818/1993

Anmerkung

Das Bundesgesetz über die Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten wurde in Artikel XXVIII des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, kundgemacht.

Artikel XXVIII

Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten

Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 818/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 28

BGBl. Nr. 818/1993

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