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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 119/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Landes-Sonderpensionengesetzes – L-SPG, LGBl Nr 63/2016, wird verordnet:

Erhöhung der Grenzwerte

Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 L-SPG fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 6.930,00 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlenden Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:

1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 6.930,00 € liegt, aber 10.395,00 € nicht überschreitet;

2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 10.395,00 € liegt, aber 13.860,00 € nicht überschreitet;

3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 13.860,00 € liegt, aber 20.790,00 € nicht überschreitet;

4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der 20.790,00 € überschreitet.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.