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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 47/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 2 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, in der geltenden Fassung wird verordnet:

In folgenden Sonderfächern besteht ein dringender Bedarf an Fachärzten:

Anästhesiologie, Augenheilkunde, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Radiologie, Pathologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie, physikalische Medizin, Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.