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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 58/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wird, in Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit, ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001 S. 21, verordnet:

1. Im Kalenderjahr 2022 beginnt die Sommerzeit am 27. März 2022 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 30. Oktober 2022 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

2. Im Kalenderjahr 2023 beginnt die Sommerzeit am 26. März 2023 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 29. Oktober 2023 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

3. Im Kalenderjahr 2024 beginnt die Sommerzeit am 31. März 2024 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 27. Oktober 2024 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

4. Im Kalenderjahr 2025 beginnt die Sommerzeit am 30. März 2025 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 26. Oktober 2025 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

5. Im Kalenderjahr 2026 beginnt die Sommerzeit am 29. März 2026 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 25. Oktober 2026 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

Beachte: Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 58/2022 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.02.2022

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 58/2022

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