Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leitung

. (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)