. (1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwar
1. hinsichtlich , und 3 und Abs. 3 sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
2. hinsichtlich im Einvernehmen mit dem/der jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister/Bundesministerin,
3. hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
4. hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
5. hinsichtlich der bis 3 und im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:
1. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich , sowie hinsichtlich , soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,
2. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen hinsichtlich , soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,
3. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport hinsichtlich der und 13 Abs. 2,
4. der Bundesminister oder die Bundesministerin im Rahmen seines/ihres jeweiligen Wirkungsbereiches hinsichtlich ,
5. im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres hinsichtlich zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 5 zweiter Satz,
6. im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich ,
7. der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich ,
8. im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich ,
9. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der , 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2, hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
10. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich sowie und 7, hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich der erster Satz, 24c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.
