Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Adressen nationaler Signalisierungspunkte

(National Signalling Point Codes – NSPC)

Verwendungszweck

. (1) NSPC dienen der Adressierung von Signalisierungspunkten im nationalen Signalisierungsnetz, welche mit NI = 11 gekennzeichnet sind.

(2) Die grundsätzliche Struktur der Adressierung von nationalen Signalisierungspunkten richtet sich nach der ITU-T-Empfehlung Q.705 (03/93).