. Jedem Mitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 101/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 3 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
. Jedem Ersatzmitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 132/2015, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 101/2026 · Stammfassungkundgemacht am 22.04.2026
Fassungen ab: 23.04.2026
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission
BGBl. II Nr. 101/2026 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
