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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 101/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 3 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Jedem Mitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.

. Jedem Ersatzmitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.

. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 132/2015, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 101/2026 · Stammfassungkundgemacht am 22.04.2026

Fassungen ab: 23.04.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission

BGBl. II Nr. 101/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.