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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 391/2015

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:

Darstellung der Meldungen

. Sicherungseinrichtungen haben die Inhalte gemäß gemäß der Anlage (siehe Anlagen) darzustellen.

Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel

. (1) Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel.

(2) Ansätze zur Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel nach der Behandlung von Rückflüssen sind für die Zwecke dieser Verordnung:

1. Ansatz A und

2. Ansatz B.

(3) Beim Ansatz A sind

1. eingehende Rückflüsse sonstigen verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel niedriger sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, bis die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich den ausstehenden Verbindlichkeiten sind,

2. eingehende Rückflüsse qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich oder größer sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, und

3. zu jedem anderen Zeitpunkt sonstige verfügbare Finanzmittel, die über die ausstehenden Verbindlichkeiten hinausgehen, den qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln neu zuzuweisen.

(4) Beim Ansatz B sind

1. die bei der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung verwendete Kreditrate, das ist das Verhältnis der Gesamtverbindlichkeit, die die Sicherungseinrichtung für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingegangen ist, geteilt durch den Gesamtbetrag der für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingesetzten Mittel,

2. der Gesamtbetrag der aus der betreffenden Insolvenz seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung erhaltenen Rückflüsse und

3. der Gesamtbetrag der Rückzahlungen aufgrund der entsprechenden Verbindlichkeit seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung

zu erfassen. Die „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ hinsichtlich dieser Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung sind zu bestimmen, indem die Gesamtzahl der Rückflüsse gemäß Z 2 mit der aktuellsten Kreditrate gemäß Z 1 multipliziert wird und dann der Gesamtbetrag der Rückzahlungen gemäß Z 3 abgezogen wird. Ist das Ergebnis negativ, sind sie mit Null anzunehmen. Anschließend sind die sonstigen verfügbaren Finanzmittel der Sicherungseinrichtung in einer Höhe festzustellen, die der Summe der „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ für jede Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung entspricht.

Beachte: Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. ).

Meldetechnische Bestimmungen

. (1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Beachte: Ist erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. ).

Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(2) und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(3) samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(5) Die Meldepositionen 4.4.1, 4.4.2 und 4.5.1 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2026 anzuwenden. Die Meldeposition 4.2.3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden.

Anlage

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV)

Informationen zum Melder/Basisangaben

Name des Sachbearbeiters:

 

Telefonnummer:

 

E-Mail-Adresse:

 

Gewählter Ansatz für die Zuweisung von Rückflüssen

[1. Ansatz A

2. Ansatz B

3. Noch keine Entscheidung]

A. Informationen im Zusammenhang mit den gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute

1.

Sicherungseinrichtung

 

2.

Anzahl der Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung

 

3.

Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen () bei den Mitgliedsinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß )

 

B.1 Informationen im Zusammenhang mit der Darstellung der Indikatoren zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

4.

KERNINDIKATOREN

Beschreibung

Gewichtung

Anmerkungen

4.1

Angewandte Kapitalindikatoren

4.1.1

Verschuldungsquote

 

 

 

4.1.2

Kapitaldeckungsquote

 

 

 

4.1.3

Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote)

 

 

 

4.2

Angewandte Liquiditätsindikatoren

4.2.1

Mindestliquiditätsquote (LCR)

 

 

 

4.2.2

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)

 

 

 

4.2.3

Sonstige Liquiditätsquote

 

 

 

4.3

Angewandte Indikatoren zur Qualität der Aktiva

4.3.1

Quote notleidender Kredite (NPL-Quote)

 

 

 

4.4

Angewandte Indikatoren zu Geschäftsmodell und Geschäftsleitung

4.4.1

Verhältnis der risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Summe der Aktiva

 

 

 

4.4.2

Vermögensrendite (RoA)

 

 

 

4.5

Angewandte Indikatoren zum potentiellen Verlust für die Einlagensicherung

4.5.1

Verhältnis der unbelasteten Aktiva zu den gedeckten Einlagen

 

 

 

5.

ZUSÄTZLICHE INDIKATOREN

Kategorie

Beschreibung

Gewichtung

Anmerkungen

5.1

Zusätzlicher Indikator 1

 

 

 

 

B.2 Informationen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Risikogewichtung zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

6.

Mitgliedsinstitut

OeNB

Identnummer

Ermitteltes Risikogewicht

Risikoklasse (bei Verwendung der Bucket Methode1)

[Firma Mitgliedsinstitut 1]

 

 

 

1 Angabe der Anzahl der Risikoklassen bei Anwendung der Bucket-Methode:

B.3 Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

7.

Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedsinstituten eingehobenen Beiträge

 

7.1

hievon: nach Mitgliedsinstituten:

 

 

[Firma Mitgliedinstitut 1]

 

8.

Gesamtbetrag der Zahlungsverpflichtungen gemäß

 

8.1

hievon: nach Mitgliedsinstituten:

 

 

[Firma Mitgliedsinstitut 1]

 

9.

Gesamtbetrag der für die Unterlegung der Zahlungsverpflichtungen gemäß (Position 8.) geforderten Sicherheiten bei den Mitgliedsinstituten

 

9.1

Aufschlüsselung der Position 9. nach Vermögenswerten:

 

9.1.1

hievon: Barmittel

 

9.1.2

hievon: Notenbankguthaben

 

9.1.3

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist

 

9.1.4

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist

 

9.1.5

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist

 

9.1.6

hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

9.1.7

hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 9.1.1 bis 9.1.6 fallen

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, ABl. Nr. L11 vom 17.01.2015 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/786, ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S. 1, als Aktiva der Stufe 1 gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten

 

9.2

Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:

 

9.2.1

hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören

 

9.2.2

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören

 

9.2.3

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören

 

9.3

Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung in Fremdwährungen

 

9.3.1

hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind

 

10.

Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedsinstituten eingehobenen Sonderbeiträgen

 

10.1

hievon: nach Mitgliedsinstituten

 

 

[Firma Mitgliedsinstitut 1]

 

11.

Rückflüsse aus Sicherungsfällen

 

C.1 Informationen über die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 1. Abschnitt ESAEG

12.

Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß (Marktwert)

 

12.1

Aufschlüsselung der Position 12. nach Vermögenswerten

 

12.1.1

hievon: Barmittel

 

12.1.2

hievon: Notenbankguthaben

 

12.1.3

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist

 

12.1.4

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist

 

12.1.5

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist

 

12.1.6

hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

12.1.7

hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 12.1.1 bis 12.1.6 fallen

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 1 gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten

 

12.1.8

hievon: Veranlagungen bei staatlichen Stellen

 

12.2

Aufschlüsselung der Position 12. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:

 

12.2.1

hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören

 

12.2.2

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören

 

12.2.3

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören

 

12.3

Aufschlüsselung der Position 12. nach Veranlagung in Fremdwährungen:

 

12.3.1

hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind

 

12.4

Aufschlüsselung der Position 12.

 

12.4.1

hievon: qualifizierte verfügbare Finanzmittel

 

12.4.2

hievon: sonstige verfügbare Finanzmittel

 

13.

Veranlagungserträge

 

C.2 Informationen über die Verwendung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 3. Abschnitt ESAEG

14.

Gesamtbetrag der verwendeten Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 6 i. V. m.

 

14.1

hievon: für die Entschädigung der Einleger im Sicherungsfall gemäß

 

14.2

hievon: für die Zwecke einer Abwicklung gemäß

 

14.3

hievon: für Aufwendungen für Finanzmittel gemäß

 

14.4

hievon: für die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 i. V. m.

 

14.5

hievon: für die Vergabe von Krediten gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 i. V. m.

 

14.6

hievon: für Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß

 

C.3 Informationen über etwaige andere Finanzierungsmechanismen gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

15.

Ausstehende Verbindlichkeiten, die zum Zweck einer Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems oder einer Investition eingegangen worden sind

[BETRAG]

16.

Obligatorische Kreditvergabe von Mitgliedsbanken

[JA/NEIN]

17.

Kreditrahmen (oder Ähnliches) von der Zentralbank

[JA/NEIN]

18.

Kreditrahmen (oder Ähnliches) von der Regierung

[JA/NEIN]

19.

Kreditrahmen (oder Ähnliches) bei (Geschäfts-)Bank(en)

[JA/NEIN]

20.

Sonstige

[TEXT]

C.4 Informationen über die Übertragung von Finanzmitteln einer Sicherungseinrichtung gemäß 4. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

21.

Gesamtbetrag der von anderen Sicherungseinrichtungen übertragenen Finanzmittel gemäß

 

22.

Gesamtbetrag der an andere Sicherungseinrichtungen übertragenen Finanzmittel gemäß

 

Beachte: Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden (vgl. ).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 264/2026

Fassungen ab: 01.10.2026, 04.09.2026

Erfasste Bestimmungen: § 3, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 264/2026

BGBl. II Nr. 264/2026

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 144/2024kundgemacht am 07.06.2024

Fassungen ab: 08.06.2024

Erfasste Bestimmungen: § 3, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 144/2024

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 sowie der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

BGBl. II Nr. 144/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 359/2022

Fassungen ab: 01.10.2022, 28.09.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 3, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 359/2022

BGBl. II Nr. 359/2022

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 257/2016

Fassungen ab: 15.09.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 257/2016

BGBl. II Nr. 257/2016

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 391/2015 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1

BGBl. II Nr. 391/2015

Materialien noch nicht erschlossen.