Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 216/1960

Änderung
Weitere Inhalte

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.

Österreichische und bolivianische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum nach Bolivien bzw. Österreich einreisen.

a) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Territorium der Republik Bolivien einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten; die zuständigen bolivianischen Behörden können die Verlängerung des Aufenthaltes bewilligen.

b) Staatsbürger der Republik Bolivien, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Territorium der Republik Österreich einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Territorium eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Österreichische Staatsangehörige, die in der Republik Bolivien ansässig sind, und bolivianische Staatsangehörige, die in der Republik Österreich ansässig sind, erhalten bei Reisen ins Ausland den für die Wiedereinreise erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei.

Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien die österreichischen und bolivianischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die bolivianischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, zu beachten.

Die zuständigen österreichischen und bolivianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Diese Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

IN BOLIVIEN

La Paz, am 3. August 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung vom Wunsche geleitet, die guten Beziehungen mit Bolivien möglichst zu fördern, und in der Absicht, den gegenseitigen Touristenverkehr zwischen den beiden Ländern zu vergrößern, bereit ist, mit der bolivianischen Regierung ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen:

(Anm.: Es folgen die bis 8)

Falls die bolivianische Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz mit dem gleichen Wortlaut als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen anzusehen sind.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Dr. Paul Zedtwitz m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Carlos Morales Guillen

Minister für Auswärtige Beziehungen und Kultus

La Paz

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

BEZIEHUNGEN UND KULTUS

BOLIVIEN

La Paz, am 3. August 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer Exzellenz von heute zu bestätigen und Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Bolivien, von dem Wunsche geleitet, ihre Beziehungen mit Österreich enger zu gestalten und den Touristenverkehr zwischen beiden Ländern zu vergrößern, bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Diese Note, welche die Antwort auf die genannte Note Eurer Exzellenz von heute darstellt, bildet zusammen mit dieser den Abschluß des Abkommens.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Dr. Carlos Morales Guillen m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Paul Zedtwitz

a. o. Gesandter und bev. Minister

der Republik Österreich

La Paz

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 47/2007kundgemacht am 20.04.2007

Fassungen ab: 01.04.2007

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 47/2007

Protokoll über die Änderung des Notenwechsels zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Bolivien über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges vom 3. August 1960

BGBl. III Nr. 47/2007

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 216/1960 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1960

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Anl. 1

BGBl. Nr. 216/1960

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.