VIII.
Dieses Abkommen tritt am 15. November 1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann das Übereinkommen ein Monat im voraus aufkündigen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VIII.
Dieses Abkommen tritt am 15. November 1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann das Übereinkommen ein Monat im voraus aufkündigen.