VII.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber von Fremdenpässen und Spezialausweisen keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen Sichtvermerkes bedürfen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VII.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber von Fremdenpässen und Spezialausweisen keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen Sichtvermerkes bedürfen.