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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 15/1999

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

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Die Botschaft der Republik Südafrika hat den Erhalt des Kündigungsschreibens mit 18. Dezember 1998 bestätigt; die Kündigung tritt gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vertrages mit 18. März 1999 in Kraft.

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 0.19.11/0051e-IV.1a/98

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Südafrika seine Empfehlungen und beehrt sich, in Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schengen-Verträge für Österreich und die daraus für die Republik Österreich erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen den am 11. Mai 1981 in Pretoria unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken *1) gemäß seinem Artikel 2 Absatz 3 zu kündigen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Südafrika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 17. Dezember 1998

L.S.

An die Botschaft der Republik

Südafrika

Sandgasse 33

1190 Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 161/1982

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 15/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.03.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 15/1999

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