Artikel III.
Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.
Wien, am 30. März 1888.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III.
Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.
Wien, am 30. März 1888.