Artikel II.
Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel I.)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II.
Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel I.)