§. 8.
Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 8.
Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.