Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§. 6.

(1) Eines Vergehns macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.

(2) Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen.