§. 6.
(1) Eines Vergehns macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.
(2) Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen.
